Vermittler
Häufige Fragen und Kontakt
Hier finden Sie eine Auswahl der häufigsten Fragen zum Fussballvermittlerreglement. Diese Rubrik wird anhand der eingehenden Anfragen regelmässig aktualisiert.
Sie können die vollständige Liste der Fragen auch hier herunterladen:
Ein Fussballvermittler wird als natürliche Person definiert, die von der FIFA eine Lizenz erworben hat, um für Kunden Fussballvermittlerdienste zum Abschluss einer Transaktion zu erbringen. Eine solche Person darf Spieler, Trainer, Vereine, als Wirtschaftseinheit organisierte Ligen und FIFA-Mitgliedsverbände („Kunden“) vertreten.
Eine Transaktion ist:
die Beschäftigung, Registrierung oder Entregistrierung eines Spielers bei einem Verein oder einer als Wirtschaftseinheit organisierten Liga,
die Beschäftigung eines Trainers bei einem Verein, einer als Wirtschaftseinheit organisierten Liga oder einem FIFA-Mitgliedsverband,
der Transfer der Registrierung eines Spielers zwischen zwei Vereinen,
der Abschluss, die Beendigung oder die Änderung des Arbeitsvertrags einer Einzelperson.
Nur von der FIFA lizenzierte Fussballvermittler dürfen für Kunden Fussballvermittlerdienste erbringen.
Fussballvermittlerdienste sind fussballbezogene Leistungen, einschliesslich sämtlicher diesbezüglicher Verhandlungen, Kommunikationen oder Vorbereitungen, die für einen Kunden oder im Auftrag eines Kunden zum Zweck, mit dem Ziel und/oder mit der Absicht des Abschlusses einer Transaktion erbracht werden.
Fussballvermittler dürfen für einen Kunden erst nach Abschluss eines schriftlichen Vermittlungsvertrags mit diesem Kunden Fussballvermittlerdienste erbringen.
Ein Vermittlungsvertrag wird als schriftliche Vereinbarung zwischen einem Fussballvermittler und dessen Kunden definiert, die für das Erbringen von Fussballvermittlerdiensten ein Rechtsverhältnis begründet (siehe Definitionen im Fussballvermittlerreglement (FFVR)) und die in Art. 12 FFVR festgelegten Mindestvorgaben erfüllt.
Vermittlungsverträge sind nur gültig, wenn sie schriftlich abgeschlossen werden und mindestens folgende Punkte enthalten:
die Namen der Parteien
die Dauer (sofern zutreffend)
den Betrag des Honorars, das dem Fussballvermittler zusteht
die Art der zu erbringenden Fussballvermittlerdienste
die Unterschriften der Parteien
Interessierte Parteien können bei der FIFA eine Vorlage für einen empfohlenen Standardvermittlungsvertrag beziehen.
Die Laufzeit von Vermittlungsverträgen zwischen einem Spieler oder einem Trainer als Kunden auf der einen Seite sowie einem Fussballvermittler auf der anderen Seite ist auf zwei Jahre beschränkt. Diese Laufzeit darf nur kraft eines neuen Vermittlungsvertrags verlängert werden. Eine automatische Verlängerung oder andere Klauseln, die die Laufzeit des Vermittlungsvertrags über die Maximaldauer hinaus verlängern, sind ungültig.
Darüber hinaus dürfen Fussballvermittler mit einem Spieler oder Trainer gleichzeitig immer nur einen Vermittlungsvertrag erfüllen. Vor dem Abschluss eines Vermittlungsvertrags mit einem Spieler oder Trainer oder vor der Änderung eines bestehenden Vermittlungsvertrags müssen Fussballvermittler:
dem Spieler oder Trainer schriftlich empfehlen, eine unabhängige juristische Beratung zum Vermittlungsvertrag zu erwägen, und
sich vom Spieler oder Trainer schriftlich bestätigen lassen, dass er eine solche juristische Beratung eingeholt oder darauf verzichtet hat.
Für Vermittlungsverträge zwischen einem Verein, einem FIFA-Mitgliedsverband oder einer als Wirtschaftseinheit organisierten Liga als Kunden auf der einen Seite sowie einem Fussballvermittler auf der anderen Seite gilt keine maximale Laufzeit. Fussballvermittler dürfen mit solchen Kunden gleichzeitig mehrere Vermittlungsverträge erfüllen, sofern diese Verträge verschiedene Transaktionen betreffen.
Im FFVR ist das Kundenzahlungsmodell vorgesehen. Folglich werden Fussballvermittler grundsätzlich direkt von ihren Kunden für entsprechende Fussballvermittlerdienste bezahlt.
Vereine, FIFA-Mitgliedsverbände oder als Wirtschaftseinheit organisierte Ligen dürfen mit Spielern und Trainern vereinbaren, deren Fussballvermittler das vereinbarte Honorar gemäss dem massgebenden Vermittlungsvertrag zu zahlen, sofern die ausgehandelte Jahresvergütung des jeweiligen Spielers oder Trainers höchstens USD 200 000 (oder gleichwertiger Betrag) beträgt und bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllt sind.
Fussballvermittler dürfen nur ein Honorar beziehen, wenn dieses den Leistungen entspricht, die im Voraus in einem Vermittlungsvertrag festgelegt wurden, und der Vermittlungsvertrag in Kraft ist, wenn die massgebenden Fussballvermittlerdienste erbracht werden.
Da das FFVR insbesondere dem Schutz der Integrität des Sports sowie einem ordnungsgemässen Betrieb des Transfersystems dient, sind Honorare neu nach oben beschränkt („Begrenzung“).
Je nach Art des Kunden gilt daher die folgende Begrenzung (vgl. Art. 15 FFVR):
Kunde | Obergrenze Jahresvergütung der Einzelperson von bis zu USD 200 000 (oder gleichwertiger Betrag) | Obergrenze Jahresvergütung der Einzelperson von mehr als USD 200 000 (oder gleichwertiger Betrag) |
Betreffende Person | 5 % der Vergütung der Einzelperson | 3 % der Vergütung der Einzelperson |
Verpflichtende Organisation | 5 % der Vergütung der Einzelperson | 3 % der Vergütung der Einzelperson |
Verpflichtende Organisation und Einzelperson (zulässige Doppelvertretung) | 10 % der Vergütung der Einzelperson | 6 % der Vergütung der Einzelperson |
Freigebende Organisation (Transferentschädigung) | 10 % der Transferentschädigung | 10 % der Transferentschädigung |
Die in Art. 15 Abs. 3 des FFAR aufgestellte Vermutung kann grundsätzlich widerlegt werden, indem beispielsweise ein genauer Arbeitsnachweis, Rechnungen, Verträge, Korrespondenz oder andere Informationen und Dokumente vorgelegt werden, die belegen, dass die sonstigen Dienstleistungen tatsächlich und effektiv erbracht wurden und dass die in Rechnung gestellten Gebühren dem jeweiligen Vertrag und/oder den erbrachten Dienstleistungen entsprechen.
Die Beschränkung von Interessenkonflikten zum Schutz der Kunden vor unethischem Verhalten ist eines der wichtigsten Ziele des FFVR (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. c FFVR). Die Beschränkung von Interessenkonflikten, die die Integrität gefährden können, und letztlich das Verbot nicht vertretbarer Interessenkonflikte sind somit gerechtfertigt und letztlich notwendig.
Fussballvermittler dürfen daher grundsätzlich bei einer Transaktion nur Fussballvermittlerdienste für eine Partei erbringen, mit einer einzigen Ausnahme, wonach Fussballvermittler Fussballvermittlerdienste und sonstige Leistungen für eine Einzelperson und verpflichtende Organisation bei derselben Transaktion erbringen dürfen (zulässige Doppelvertretung) (vgl. Art. 12 Abs. 8 FFVR).
Fussballvermittler dürfen bei derselben Transaktion über eine Doppelvertretung nur für eine verpflichtende Organisation und eine Einzelperson Fussballvermittlerdienste erbringen, wenn dafür im Voraus die ausdrückliche schriftliche Einwilligung beider Kunden vorliegt. In diesem Fall darf die verpflichtende Organisation bis zu 50 % des Honorars zahlen, das dem Fussballvermittler insgesamt zusteht.
Fussballvermittler dürfen folglich keine Fussballvermittlerdienste oder sonstigen Leistungen in derselben Transaktion erbringen für:
eine freigebende Organisation und eine Einzelperson oder
eine freigebende und eine verpflichtende Organisation oder
alle Parteien einer solchen Transaktion.
Sonstige Leistungen eines Fussballvermittlers sind als alle für einen Kunden oder im Namen eines Kunden erbrachten Leistungen definiert, die keine Fussballvermittlerdienste sind, wie u. a. Rechtsberatung, Finanzplanung, Scouting, Beratung, Verwaltung von Bildrechten oder Aushandlung von Geschäftsverträgen (siehe Definitionen im FFVR).
Wenn Fussballvermittler Fussballvermittlerdienste oder sonstige Leistungen in einer Transaktion für eine freigebende Organisation erbringen, dürfen sie für die anderen an dieser Transaktion beteiligten Parteien (verpflichtende Organisation oder Einzelperson) folglich keine solchen Leistungen erbringen.
Damit Streitigkeiten hinsichtlich Fussballvermittlerdiensten für alle am Transfersystem beteiligten Parteien gerecht und gleich beigelegt werden, sieht das FFVR für Streitfälle aus oder im Zusammenhang mit einem Vermittlungsvertrag mit einer internationalen Dimension FIFA-Streitschlichtungssysteme vor. Die FIFA ist folglich für alle Fussballvermittlerfälle zuständig, die einen Vermittlungsvertrag mit einer internationalen Dimension betreffen.
Ein Vermittlungsvertrag hat eine internationale Dimension, wenn:
er Fussballvermittlerdienste hinsichtlich einer bestimmten Transaktion in Verbindung mit einem internationalen Transfer oder dem Wechsel eines Trainers zu einem Verein, der einem anderen Verband angehört als sein vorheriger Arbeitgeber, oder zu einem neuen Verband regelt oder
er Fussballvermittlerdienste hinsichtlich mehrerer bestimmter Transaktionen regelt, von denen eine in Verbindung mit einem internationalen Transfer oder dem Wechsel eines Trainers zu einem Verein, der einem anderen Verband angehört als sein vorheriger Arbeitgeber, oder zu einem neuen Verband erfolgt.
Das Verfahren für solche Streitfälle mit Fussballvermittlern und Kunden vor der Kammer für Vermittler des Fussballgerichts ist kostenlos.
Die Kammer für Vermittler des Fussballgerichts behandelt ab dem 1. Oktober 2023 Fälle im Zusammenhang mit Vermittlungsverträgen, die von Fussballvermittlern und Kunden an oder nach diesem Termin abgeschlossen wurden.
Für die Beurteilung von Streitfällen aus oder im Zusammenhang mit einem Vermittlungsvertrag ohne internationale Dimension ist die in den nationalen Fussballvermittlervorschriften des betreffenden FIFA-Mitgliedsverbands festgelegte Entscheidinstanz zuständig.
Die FIFA ist neben der Schlichtung von Vertragsstreitigkeiten auch dafür zuständig, weitere Bestimmungen des FFVR durchzusetzen, unabhängig davon, ob eine Vertragsstreitigkeit vorliegt. So darf sie bei Verstössen gegen das FFVR insbesondere Sanktionen verhängen.
Die Befugnis zur Durchsetzung weiterer Bestimmungen des FFVR hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls und insbesondere der Art des Verhaltens des Fussballvermittlers und des Kunden ab. Die FIFA ist grundsätzlich zuständig für:
Verhalten im Zusammenhang mit einem Vermittlungsvertrag mit einer internationalen Dimension (vgl. Art. 2 Abs. 2 FFVR) und
Verhalten im Zusammenhang mit einem internationalen Transfer oder einer internationalen Transaktion.
Während die Zuständigkeit für Vertragsstreitigkeiten grundsätzlich vom Vorliegen eines Vermittlungsvertrags mit einer internationalen Dimension abhängt, ist die Befugnis zur Durchsetzung weiterer Bestimmungen des FFVR, insbesondere zur Verhängung von Sanktionen, breiter gefasst. Sie ist gegeben, sobald ein bestimmter Fall mit einem internationalen Transfer oder einer internationalen Transaktion verknüpft ist.
Die jeweiligen FIFA-Mitgliedsverbände sind dafür zuständig, ihre nationalen Fussballvermittlervorschriften durchzusetzen und gegebenenfalls Sanktionen gegen Fussballvermittler oder Kunden zu verhängen, die gegen diese nationalen Fussballvermittlervorschriften verstossen.
Die jeweiligen Verbände sind folglich zuständig für:
Verhalten im Zusammenhang mit einem Vermittlungsvertrag ohne internationale Dimension (vgl. Art. 2 Abs. 3 FFVR) und
Verhalten im Zusammenhang mit einem nationalen Transfer oder einer nationalen Transaktion.
Wenn ein Vermittler beispielsweise in einem rein nationalen Kontext handelt, indem er einen Spieler beim Abschluss von dessen erstem Arbeitsvertrag mit einem Verein berät (der nicht an einen internationalen Transfer geknüpft ist), fällt dies unter die jeweiligen nationalen Fussballvermittlervorschriften. Für einen Verstoss gegen diese Vorschriften ist folglich der jeweilige FIFA-Mitgliedsverband zuständig.
Sobald ein internationales Element vorliegt (vor allem wenn ein Vermittlungsvertrag eine internationale Dimension hat und/oder das Verhalten einen internationalen Transfer oder eine internationale Transaktion betrifft), kommt das FFVR zu Anwendung, zu dessen Durchsetzung die FIFA befugt ist.
Die für die Durchsetzung des FFVR zuständigen Organe im Überblick:
Verhalten hinsichtlich | Zuständigkeit |
Vermittlungsvertrag mit einer internationalen Dimension Internationaler Transfer oder Wechsel eines Trainers Laufende Lizenzierungspflichten (Zulassungsbedingungen, Weiterbildungspflichten, Zahlung der Jahresgebühr) | FIFA |
Vermittlungsvertrag ohne internationale Dimension Nationale Transfers Erster Profivertrag (nicht mit einem internationalen Transfer verknüpft) Neuverhandlung eines Arbeitsvertrags in einem rein nationalen Kontext | FIFA-Mitgliedsverband |
Das FFVR tritt wie folgt in Kraft:
9. Januar 2023: Art. 1–10 sowie Art. 22–27, die sich allgemein auf das Verfahren zum Erwerb einer Lizenz beziehen
1. Oktober 2023: die restlichen Artikel, die sich allgemein auf die Tätigkeit als Fussballvermittler sowie die Pflichten von Fussballvermittlern und Kunden beziehen
Die Bestimmungen, die regeln, wie man Fussballvermittler wird (Lizenzierungsverfahren), treten folglich am 9. Januar 2023 in Kraft, während die Bestimmungen zur Regelung der Tätigkeit von Fussballvermittlern erst am 1. Oktober 2023 in Kraft treten. Somit haben interessierte Personen genügend Zeit, sich gemäss FFVR ordnungsgemäss als Fussballvermittler zu lizenzieren.
Ab dem 1. Oktober 2023 muss jede Einzelperson, die für einen Kunden Fussballvermittlerdienste erbringt, eine von der FIFA gemäss FFVR ausgestellte Lizenz besitzen. Vermittler im Sinne des FIFA-Reglements zur Arbeit mit Vermittlern dürfen ab dem 1. Oktober 2023 daher für Kunden keine Fussballvermittlerdienste mehr erbringen.
Jeder FIFA-Mitgliedsverband muss bis zum 30. September 2023 nationale Fussballvermittlervorschriften erlassen und in Kraft setzen, um die Tätigkeit von Fussballvermittlern auf nationaler Ebene zu regeln. Diese nationalen Fussballvermittlervorschriften sind auf alle Vermittlungsverträge anwendbar, die keine internationale Dimension haben (vgl. Art. 2 und 3 FFVR).
Die FIFA-Mitgliedsverbände finden auf www.fifa.com/legal Vorlagen für nationale Fussballvermittlervorschriften, die ihnen weitere Informationen zu etwaigen offenen Fragen liefern. Die meisten Verbände haben der FIFA-Abteilung für Vermittler bereits eine Kontaktperson mitgeteilt, die für Lizenzierungs- und Regulierungsfragen im Zusammenhang mit dem FFVR zuständig ist.
Nach der Verabschiedung des nationalen Regelwerks für Fussballvermittler bis zum 30. September 2023 müssen die Verbände der FIFA ein Exemplar ihrer nationalen Vorschriften in einer offiziellen FIFA-Sprache vorlegen. Sämtliche Änderungen oder Anpassungen an den nationalen Fussballvermittlervorschriften müssen der FIFA in derselben Form binnen 30 Tagen nach ihrer Verabschiedung gemeldet werden. Auf Anfrage müssen die Verbände der FIFA eine Kopie ihrer nationalen Fussballvermittlervorschriften zur Prüfung vorlegen.
Ein zum Zeitpunkt des Erlasses des FFVR geltender Vermittlungsvertrag bleibt bis zu seinem natürlichen Ablauf gültig und darf nicht verlängert werden.
Neue Vermittlungsverträge und bestehende Vermittlungsverträge, die nach dem Erlass des FFVR verlängert werden, müssen ab dem 1. Oktober 2023 dem FFVR entsprechen. Vertragliche Bestimmungen müssen daher gegebenenfalls per 1. Oktober 2023 dem FFVR angepasst werden, um mögliche Sanktionen zu vermeiden. Die FIFA wird keine Honorarforderungen über die geltende Obergrenze hinaus (oder etwaige Entscheide, die solchen Forderungen stattgeben) vollstrecken, sofern eine solche Forderung nach dem 1. Oktober 2023 erhoben wurde, selbst wenn sie auf einem Vertrag basiert, der zwischen dem Erlass des FFVR und dem 30. September 2023 abgeschlossen wurde.
Personen, die solche bestehenden Vermittlungsverträge ausgefertigt haben, müssen in jedem Fall eine Lizenz gemäss FFVR erwerben, um ab dem 1. Oktober 2023 weiterhin Fussballvermittlerdienste erbringen zu dürfen (vgl. Art. 22 Abs. 3 FFVR). Ansonsten dürfen sie nach diesem Termin keine Fussballvermittlerdienste mehr erbringen.
Die FIFA wird eine Fussballvermittler-Arbeitsgruppe mit Vertretern von Profifussball-Interessengruppen und Vermittlervereinigungen bilden, die als ständiges Beratungsgremium bei sämtlichen Angelegenheiten walten wird, die Fussballvermittler betreffen.
Nach Erlass des FFVR gilt folgender Zeitplan:
Punkt | Datum |
Inkrafttreten einiger Teile des FFVR (Art. 1–10 sowie 22–27) | 9. Januar 2023 |
Liveschaltung der FIFA-Vermittlerplattform | 9. Januar 2023 |
Beginn der Anmeldefrist für die erste FIFA-Fussballvermittlerprüfung | 9. Januar 2023 |
Ende der Anmeldefrist für die erste FIFA-Fussballvermittlerprüfung | 15. März 2023 |
Erste FIFA-Fussballvermittlerprüfung | 19. April 2023 |
Beginn der Anmeldefrist für die zweite FIFA-Fussballvermittlerprüfung | 1. Mai 2023 |
Ende der Anmeldefrist für die zweite FIFA-Fussballvermittlerprüfung | 31. Juli 2023 |
Zweite FIFA-Fussballvermittlerprüfung | 20. September 2023 |
Frist für ehemalige Fussballvermittler, eine FIFA-Fussballvermittlerlizenz zu beantragen | 30. September 2023 |
Frist für FIFA-Mitgliedsverbände zur Einführung nationaler Fussballvermittlervorschriften | 30. September 2023 |
Letzter Tag, an dem Vermittler (unter dem FIFA-Reglement zur Arbeit mit Vermittlern) ohne FIFA-Fussballvermittlerlizenz Fussballvermittlerdienste erbringen dürfen | 30. September 2023 |
Inkrafttreten der restlichen FFVR-Bestimmungen | 1. Oktober 2023 |
Inkrafttreten der Pflicht zur Nutzung FIFA-lizenzierter Vermittler | 1. Oktober 2023 |
Anmeldefrist für die dritte FIFA-Fussballvermittlerprüfung | 1. Januar 2024 bis 31. März 2024 |
Dritte FIFA-Fussballvermittlerprüfung | Mai 2024 (provisorisch) |
Anmeldefrist für die vierte FIFA-Fussballvermittlerprüfung | 1. Juli 2024 bis 30. September 2024 |
Vierte FIFA-Fussballvermittlerprüfung | November 2024 (provisorisch) |
Zahlungen an Fussballvermittler via FIFA-Abrechnungsstelle | offen |
FIFA-Fussballvermittlerprüfungen ab 2025 | offen |
Zum Erwerb einer Lizenz für die Tätigkeit als Fussballvermittler muss eine natürliche Person („Kandidat“):
über die FIFA-Vermittlerplattform („Vermittlerplattform“) auf agents.fifa.org einen vollständigen Antrag einreichen,
die Zulassungsbedingungen erfüllen (vgl. Art. 5 FFVR),
die von der FIFA durchgeführte Prüfung („Fussballvermittlerprüfung“) bestehen (vgl. Art. 6 FFVR) und
eine Jahresgebühr an die FIFA zahlen (vgl. Art. 7 FFVR).
Kandidaten, die nicht alle Zulassungsbedingungen erfüllen, haben folgende Folgen zu gewärtigen:
keine Zulassung zur FIFA-Fussballvermittlerprüfung und
Ablehnung ihres Lizenzantrags
Das FIFA-Generalsekretariat überprüft, ob die Zulassungsbedingungen erfüllt sind. Kandidaten, die eine Informationsanfrage des FIFA-Generalsekretariats erhalten, sind zur Mitwirkung verpflichtet und müssen binnen angemessener Frist Anfragen nach Dokumenten, Informationen oder anderem beliebigem Material nachkommen, das sich in ihrem Besitz befindet oder auf das sie Anrecht haben, falls es nicht in ihrem Besitz ist. Wird diesem Begehren des FIFA-Generalsekretariats nicht Folge geleistet, kann die FIFA-Disziplinarkommission Sanktionen verhängen. Vom FIFA-Generalsekretariat angeforderte Dokumente oder Auszüge sind auf Englisch, Französisch oder Spanisch einzureichen.
Darüber hinaus muss jeder FIFA-Mitgliedsverband die FIFA bei der Untersuchung möglicher Verstösse gegen die Zulassungsbedingungen gemäss Art. 5 FFVR unterstützen, indem er alle massgebenden Informationen zur Verfügung stellt, die sich in seinem Besitz befinden oder die von der FIFA verlangt werden.
Die Mitteilung, wonach die Zulassungsbedingungen nicht erfüllt sind, erfolgt durch das FIFA-Generalsekretariat. Kandidaten, die keine entsprechende Mitteilung erhalten, werden zur FIFA-Fussballvermittlerprüfung zugelassen.
Die Mitteilung gilt als Schlussentscheid des FIFA-Generalsekretariats im Sinne von Art. 57 Abs. 1 der FIFA-Statuten.
Ab dem 9. Januar 2023 können natürliche Personen über die Vermittlerplattform eine Lizenz beantragen, um als Fussballvermittler tätig zu sein. Die FIFA-Fussballvermittlerprüfung wird jedoch nur periodisch durchgeführt, wobei Prüfungsanmeldungen nur in bestimmten Zeitfenstern möglich sind.
2024 und 2025 wird die FIFA pro Kalenderjahr jeweils zwei Fussballvermittlerprüfungen im Mai und November durchführen. Es gelten die folgenden Anmeldefristen:
31. März 2024/2025 für die Prüfung im Mai 2024/2025
30. September 2024/2025 für die Prüfung im November 2024/2025
Ab 2026 findet jeweils eine Fussballvermittlerprüfung im Mai statt. Stichtag für die Anmeldungen ist jeweils der 31. März.
Die genauen Daten der einzelnen Fussballvermittlerprüfungen werden auf FIFA.com und der Vermittlerplattform veröffentlicht. Die Prüfung beschränkt sich jeweils auf einen Tag.
Der folgenden Anleitung ist zu entnehmen, wie Sie sich für die FIFA-Vermittlerplattform registrieren können.
Bei der Fussballvermittlerprüfung wird das Wissen der Kandidaten über folgende FIFA-Reglemente, die das Fussballtransfersystem regeln, sowie zu massgebenden Fallstudien getestet:
FFVR
FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern
FIFA-Statuten
FIFA-Ethikreglement
FIFA-Disziplinarreglement
FIFA-Kinderschutzhandbuch (FIFA Guardians)
Da vom FIFA-Generalsekretariat zusätzliche Regelwerke in die Prüfung aufgenommen werden können, ist auf der Plattform stets die neuste Version des Lehrmaterials abzurufen.
Für die Prüfung gelten weder formelle schulische Voraussetzungen, noch werden Befreiungen aufgrund beruflicher Qualifikationen der Kandidaten gewährt (z. B. Anwälten, Buchhaltern, ehemaligen Spielern oder ehemaligen Trainern). Befreit von der Fussballvermittlerprüfung sind allein:
Personen, die früher gemäss FIFA-Spielervermittlerreglement (Ausgabe 1991, 1995, 2001 oder 2008) und den nachfolgenden Angaben als Vermittler lizenziert waren, und
Personen, die gemäss den nationalen Lizenzsystemen lizenziert sind, die durch das nationale Recht auf dem Gebiet des betreffenden FIFA-Mitgliedsverbands geregelt sind, sofern eine solche Befreiung von der FIFA auf Antrag des jeweiligen Verbands auf der Vermittlerplattform bewilligt wird.
Die Prüfung wird für alle Kandidaten online entweder auf Englisch, Französisch oder Spanisch mit derselben Datenbank mit Fragen durchgeführt, unabhängig vom Prüfungsort. Jeder Kandidat erhält einen automatisch generierten Fragensatz aus der FIFA-Datenbank.
Für jede Fussballvermittlerprüfung gelten folgende Bestimmungen (vgl. Art. 6 FFVR):
Sie wird von einem FIFA-Mitgliedsverband beaufsichtigt.
Sie wird an einem vom jeweiligen FIFA-Mitgliedsverband zugelassenen Ort durchgeführt.
Jeder Kandidat muss für die Prüfung gemäss den auf der Vermittlerplattform veröffentlichten Bestimmungen zu den FIFA-Fussballvermittlerprüfungen seinen eigenen Computer (z. B. Laptop) und einen eigenen Internet-Hotspot verwenden (keine Mobiltelefone erlaubt).
Die Prüfung besteht aus 20 Multiple-Choice-Fragen (mit einer oder mehreren korrekten Antworten), wobei jede korrekte Antwort 5 % zum Gesamtergebnis zählt.
Jeder Kandidat muss die Prüfung allein absolvieren. Kandidaten dürfen Inhalte auf der Vermittlerplattform oder eigene Dokumente konsultieren (Kofferklausuren), sich während der Prüfung aber nicht mit anderen Personen absprechen (egal über welche Kanäle).
Die Prüfung dauert 60 Minuten und gilt bei einem Ergebnis von 75 % als bestanden.
Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn:
Kandidaten ein Ergebnis von weniger als 75 % erzielen,
sie die Prüfung versäumen,
der FIFA-Mitgliedsverband, der die Prüfung beaufsichtigt, feststellt, dass ein Kandidat bei der Prüfung unlauter handelt,
Kandidaten sich gegenüber dem zuständigen FIFA-Mitgliedsverband nicht ausweisen können,
Kandidaten dem zuständigen FIFA-Mitgliedsverband die gegebenenfalls fällige Gebühr nicht zahlen oder
Kandidaten keinen eigenen kompatiblen Computer und/oder Internet-Hotspot zur Prüfung mitbringen.
Kandidaten, die die Prüfung nicht bestehen, dürfen diese beim nächstmöglichen Termin wiederholen. Wenn Kandidaten bei der Fussballvermittlerprüfung unlauter gehandelt oder nicht mindestens ein Ergebnis von 75 % erzielt haben, dürfen sie binnen fünf Tagen eine schriftliche Begründung für das ihnen zur Last gelegte Vergehen bzw. eine Überprüfung ihres Ergebnisses der Fussballvermittlerprüfung verlangen.
Die FIFA behält sich das Recht vor, im Sinne einer noch zuverlässigeren Bewertung jedes Kandidaten ein Aufsichtssystem einzuführen, falls dies als angemessen erachtet wird.
Für weitere Informationen zur Prüfung sollten Kandidaten die Prüfungsbestimmungen, die auf der Vermittlerplattform veröffentlicht werden, sorgfältig lesen und diese danach befolgen. Eine Vorführung der Prüfung wird auf der Vermittlerplattform veröffentlicht.
Die Prüfungen werden online in Räumlichkeiten der FIFA-Mitgliedsverbände (oder in durch die Verbände zugelassenen Räumlichkeiten, falls aus logistischen Gründen nötig) durchgeführt. Jeder Verband muss dabei die von der FIFA erlassenen minimalen Prüfungsvorgaben und -standards einhalten, damit Kandidaten die Prüfung ordnungsgemäss absolvieren können.
Während die FIFA die nötigen Schulungen für die Verbände organisiert, sind die einzelnen Verbände für alle logistischen und administrativen Aufgaben verantwortlich, die vor Ort für die Fussballvermittlerprüfung anfallen, u. a.:
Bereitstellung geeigneter Prüfungsräumlichkeiten für die Kandidaten unter Einhaltung öffentlicher Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften
Aktualisierung der massgebenden logistischen Informationen für die Prüfung auf der Vermittlerplattform
Überprüfung der Identität jedes Kandidaten für die Prüfung vor Ort anhand der Angaben in den Antragsunterlagen
Beaufsichtigung der Prüfungsräumlichkeiten zur Gewährleistung eines fairen, ehrlichen und transparenten Prüfungsverfahrens
Meldung von Vorfällen oder Vorbehalten in Bezug auf Kandidaten oder die Prüfung über die Vermittlerplattform an die FIFA
(optional) Bereitstellung einer stabilen kabellosen Internetverbindung für die Kandidaten, womit die Kandidaten von ihrer Pflicht, sich einen eigenen Hotspot zu besorgen, entbunden werden, und entsprechende Bekanntgabe auf der Vermittlerplattform
Die Kandidaten können sich den Prüfungsort aus einer Reihe verschiedener Orte auf der ganzen Welt selbst auswählen.
Der FIFA ist elektronisch über die Vermittlerplattform jährlich jeweils bis zum 30. September gemäss Angaben auf der Vermittlerplattform eine Lizenzgebühr von USD 600 zu zahlen.
Dieser Betrag umfasst die gesamte Lizenzgebühr und gewährleistet den kostenlosen Zugriff auf die Vermittlerplattform, das FIFA-Material für die laufende berufliche Weiterbildung sowie den Zugang zu den Streitschlichtungsverfahren der Kammer für Vermittler des Fussballgerichts.
Die FIFA-Mitgliedsverbände dürfen für Fussballvermittler keine Registrierungsgebühren verlangen, es sei denn, sie sind gemäss nationalem Recht dazu befugt.
Mit einer von der FIFA ausgestellten Lizenz dürfen die jeweiligen Fussballvermittler weltweit Fussballvermittlerdienste erbringen.
Die Lizenz wird unbefristet ausgestellt und ist an die Erfüllung der laufenden Lizenzierungspflichten geknüpft (siehe nächster Abschnitt). Sie ist zudem persönlich und nicht übertragbar.
Gemäss Art. 17 FFVR müssen Fussballvermittler:
jederzeit die Zulassungsbedingungen erfüllen (vgl. Art. 5 FFVR),
der FIFA binnen der auf der Vermittlerplattform festgelegten Frist die jährliche Lizenzgebühr zahlen (vgl. Art. 7 FFVR),
ihre Weiterbildungspflichten erfüllen (vgl. Art. 9 FFVR),
ihre Meldepflichten erfüllen (vgl. Art. 16 Abs. 2 und 4 FFVR).
Eine Lizenz wird automatisch vorläufig aufgehoben, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind.
Die FIFA hat ein Programm zur fortlaufenden Weiterbildung entwickelt, um getreu ihrem Ziel die Qualität der Dienste zu gewährleisten, die Fussballvermittler für ihre Kunden rund um die Welt erbringen. Eine laufende berufliche Weiterbildung soll Fussballvermittlern eine vertiefte Analyse der wichtigsten regulatorischen und institutionellen Themen sowie praktische Einblicke in die wichtigsten Aspekte der Vermittlertätigkeit im Fussball vermitteln und sie so mit dem nötigen beruflichen Fachwissen für den Fussballtransfermarkt ausstatten.
Das FIFA-Weiterbildungsprogramm umfasst verschiedene Lernpfade und -kurse zu für Fussballvermittler massgebenden Themen, die alle über die Vermittlerplattform digital auf einer E-Learning-Plattform verfügbar und in der Lizenzgebühr inbegriffen sind.
Gemäss Art. 9 FFVR müssen sich Fussballvermittler jährlich weiterbilden, um ihre Lizenz behalten zu können. Bitte beachten Sie diesbezüglich folgende Punkte:
Fussballvermittler müssen pro Kalenderjahr mindestens 20 Creditpoints erwerben („Weiterbildungspflichten“).
Das für die Weiterbildungspflichten massgebende Kalenderjahr dauert jeweils vom 1. Oktober bis zum 30. September.
Fussballvermittler müssen ihre Weiterbildungspflichten bis zum 30. September jedes Jahres erfüllen.
Jedem Kurs wird je nach Komplexität, Länge und Bedeutung eine bestimmte Zahl von Creditpoints zugeteilt.
Die Creditpoints werden den Fussballvermittlern nur gutgeschrieben, wenn sie den Kurs vollständig abschliessen und bei der Prüfung am Ende jeweils mindestens 80 % erreichen.
Creditpoints werden von der FIFA jeweils im Oktober vergeben bzw. erneut vergeben.
Creditpoints dürfen nicht dazu benutzt werden, die Weiterbildungspflichten in einem anderen Kalenderjahr zu erfüllen.
Fussballvermittler können bereits absolvierte Lernpfade und -kurse jederzeit erneut durchgehen, auch wenn sie ihre Weiterbildungspflichten in einem Kalenderjahr bereits erfüllt haben.
Alle zehn Jahre ab dem ersten Weiterbildungsjahr werden die Weiterbildungspflichten um 25 % reduziert (im elften Jahr muss ein Fussballvermittler folglich nur noch 15 statt 20 Creditpoints erwerben).
Die Lizenz von Fussballvermittlern, die ihre Weiterbildungspflichten nicht erfüllen, wird automatisch vorläufig aufgehoben.
Fussballvermittlern wird die Lizenz automatisch entzogen, falls sie ihren Weiterbildungspflichten auch binnen 60 Tagen nach der vorläufigen Aufhebung ihrer Lizenz nicht nachkommen.
Sämtliche Anfragen zum Abschluss und/oder die nachfolgende Ausfertigung eines Vermittlungsvertrags mit Minderjährigen oder deren Erziehungsberechtigten hinsichtlich Fussballvermittlerdiensten sind erst ab sechs Monaten vor Erreichen des Mindestalters des jeweiligen Minderjährigen erlaubt, das ihn gemäss dem im Land oder Gebiet seiner künftigen Anstellung anwendbaren Recht zum Abschluss seines ersten Profivertrags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 FFVR). Anfragen an Minderjährige sind erst erlaubt, nachdem bei den gesetzlichen Vertretern des jeweiligen Minderjährigen das schriftliche Einverständnis eingeholt wurde.
Fussballvermittler, die einen Minderjährigen oder einen Verein bei einer Transaktion mit einem Minderjährigen vertreten möchten, müssen zuerst den vorgeschriebenen Weiterbildungskurs zu Minderjährigen (Art. 13 Abs. 2 FFVR) auf der Vermittlerplattform bestehen. Sie müssen am Ende des Kurses einen Test bestehen, um die nötige Zulassung zu erhalten, und sämtliche Vorschriften zur Vertretung Minderjähriger einhalten, die gemäss dem im Land oder Gebiet der künftigen Anstellung des Minderjährigen anwendbaren Recht anwendbar sind.
Nach dem erfolgreichen Abschluss des Weiterbildungskurses zu Minderjährigen dürfen Fussballvermittler während drei Jahren Transaktionen mit Minderjährigen vornehmen. Die Zulassung kann bei Wiederholung des speziellen Weiterbildungskurses verlängert werden.
Zwecks Gültigkeit muss ein Vermittlungsvertrag darüber hinaus vom Minderjährigen und von dessen Erziehungsberechtigtem gemäss dem im Land oder Gebiet der künftigen Anstellung des Minderjährigen anwendbaren Recht unterzeichnet werden.
Gemäss Art. 23 FFVR können Personen, die bereits früher als Vermittler gemäss dem FIFA-Spielervermittlerreglement (Ausgabe 1991, 1995, 2001 oder 2008) lizenziert waren, von der Fussballvermittlerprüfung befreit werden, sofern sie die im FFVR vorgegebenen Voraussetzungen erfüllen („ehemalige Fussballvermittler“) und insbesondere bis spätestens am 30. September 2023 eine Lizenz gemäss diesem Reglement beantragen.
Anträge ehemaliger Fussballvermittler, die die massgebenden Bedingungen nicht erfüllen, werden abgelehnt.
Das FIFA-Generalsekretariat überprüft, ob diese Bedingungen erfüllt sind. Potenzielle ehemalige Fussballvermittler, die eine Informationsanfrage des FIFA-Generalsekretariats erhalten, sind zur Mitwirkung verpflichtet und müssen binnen angemessener Frist Anfragen nach Dokumenten, Informationen oder anderem beliebigem Material nachkommen, das sich in ihrem Besitz befindet oder auf das sie Anrecht haben, falls es nicht in ihrem Besitz ist. Wird diesem Begehren des FIFA-Generalsekretariats nicht Folge geleistet, kann die FIFA-Disziplinarkommission Sanktionen verhängen. Vom FIFA-Generalsekretariat angeforderte Dokumente oder Auszüge sind auf Englisch, Französisch oder Spanisch einzureichen.
Jeder FIFA-Mitgliedsverband muss die FIFA bei der Untersuchung möglicher Verstösse gegen die massgebenden Bedingungen gemäss Art. 23 FFVR unterstützen, indem er alle massgebenden Informationen zur Verfügung stellt, die sich in seinem Besitz befinden oder die von der FIFA verlangt werden.
Die Mitteilung, wonach die Zulassungsbedingungen nicht erfüllt sind, gilt als Schlussentscheid des FIFA-Generalsekretariats im Sinne von Art. 57 Abs. 1 der FIFA-Statuten.
Ehemalige Fussballvermittler, die die geltenden Voraussetzungen erfüllen, erhalten eine Lizenz gemäss Art. 8 FFVR. Danach gelten für sie die ordentlichen Lizenzierungsvorgaben nach Massgabe des FFVR (vgl. Art. 17 FFVR), wobei sie ab Oktober während fünf Jahren 40 Creditpoints pro Kalenderjahr erwerben müssen, um ihre Pflichten zur laufenden beruflichen Weiterbildung („Weiterbildungspflichten ehemaliger Fussballvermittler“) zu erfüllen. Nach fünf Jahren gelten für die ehemaligen Fussballvermittler dieselben Weiterbildungspflichten wie für die übrigen Fussballvermittler. Es gelten alle weiteren oben genannten Weiterbildungspflichten.
In Ländern oder Gebieten, in denen nationale Gesetze für die Lizenzierung von Sportvermittlern für mit Fussballvermittlerdiensten vergleichbare oder ähnliche Leistungen bestehen, können solche Lizenzierungssysteme von der FIFA anerkannt werden, sofern sie die Voraussetzungen von Art. 24 FFVR erfüllen. Personen, die in solchen Ländern oder Gebieten für mit Fussballvermittlerdiensten vergleichbare Leistungen lizenziert sind, können auch ohne eine Fussballvermittlerprüfung eine Lizenz erhalten, sofern sie die massgebenden Bestimmungen des FFVR einhalten („Fussballvermittler gemäss nationalem Recht“). Ab Oktober des betreffenden Kalenderjahres gelten für sie für fünf Jahre die Weiterbildungspflichten für ehemalige Fussballvermittler. Nach fünf Jahren gelten für sie dieselben Weiterbildungspflichten wie für die übrigen Fussballvermittler. Es gelten alle weiteren oben genannten Weiterbildungspflichten.
Für die vom 16. Dezember 2022 bis zum 30. September 2023 dauernde Übergangsfrist gilt Folgendes:
1. Vor dem 16. Dezember 2022 abgeschlossene Vermittlungsverträge:
Vor dem 16. Dezember 2022 abgeschlossene Vermittlungsverträge sind nicht betroffen, ungeachtet davon, ob eine Transaktion nach dem 16. Dezember 2022 oder erst nach dem 1. Oktober 2023 erfolgt. Solche Verträge dürfen aber nicht verlängert werden. Konkret bedeutet dies, dass das FFVR auf solche Verträge nicht anwendbar ist (z. B. in Bezug auf die Höhe des Honorars oder die Laufzeit).
Beispiel: Ein Vermittler schliesst am 1. Juli 2022 einen Vermittlungsvertrag mit einem Verein ab. Er befolgt dabei alle massgebenden Vermittlerbestimmungen und anwendbaren Gesetzesvorschriften. Gemäss Vertrag erbringt der Vermittler für den Verein Vermittlerdienste bei künftigen Verkäufen von Registrierungsrechten von dessen Spielern über eine Laufzeit von fünf Jahren. Für diese Vermittlerdienste hat der Vermittler Anspruch auf ein Honorar von 20 % jeder Transferentschädigung. Dieser Vermittlungsvertrag bleibt bis zu seinem ursprünglichen Ablaufdatum gültig und steht materiell nicht im Widerspruch zum FFVR. Die massgebenden Vermittlerbestimmungen und das für den Vertrag massgebende Recht sind anwendbar. Die Kammer für Vermittler ist für mögliche Forderungen im Zusammenhang mit diesem Vermittlungsvertrag nicht zuständig.
2. Vom 16. Dezember 2022 bis zum 30. September 2023 abgeschlossene Vermittlungsverträge:
Für Vermittlungsverträge, die zwischen dem 16. Dezember 2022 und dem 30. September 2023 abgeschlossen werden, gelten die folgenden Grundsätze: Bis zum 30. September 2023 sind solche Verträge vom FFVR nicht betroffen. Wenn vor dem 30. September 2023 eine diesen Vermittlungsvertrag betreffende Transaktion (Spielerregistrierung, Neuverhandlung eines Arbeitsvertrags usw.) erfolgt, sieht das FFVR keine Beschränkungen vor (z. B. zum vereinbarten Honorar). Ausserdem ist die Kammer für Vermittler nicht zuständig.
Beispiel: Ein Vermittler schliesst am 3. Januar 2023 einen Vermittlungsvertrag mit einem Verein ab. Er befolgt dabei alle massgebenden Vermittlerbestimmungen und anwendbaren Gesetzesvorschriften. Gemäss Vertrag erbringt der Vermittler für den verpflichtenden Verein bei der Aushandlung eines Arbeitsvertrags für einen bestimmten Spieler Vermittlerdienste. Diese Transaktion ist am 20. Januar 2023 abgeschlossen. Für diese Vermittlerdienste hat der Vermittler Anspruch auf ein Honorar von 20 % der Spielervergütung. Dieser Vermittlungsvertrag bleibt gültig und steht materiell nicht im Widerspruch zum FFVR. Die massgebenden Vermittlerbestimmungen und das für den Vertrag massgebende Recht sind anwendbar. Die Kammer für Vermittler ist für mögliche Forderungen im Zusammenhang mit diesem Vermittlungsvertrag nicht zuständig.
Ab dem 1. Oktober 2023 (und damit auch für Transaktionen ab diesem Termin) müssen Vermittlungsverträge dem FFVR entsprechen. Die darin enthaltenen Klauseln müssen folglich den Bestimmungen des FFVR angepasst werden. Insbesondere das vereinbarte Honorar muss den Vorgaben des FFVR entsprechen. Ab dem 1. Oktober 2023 dürfen Fussballvermittlerdienste nur noch von Vermittlern erbracht werden, die im Besitz einer Lizenz gemäss FFVR sind.
Beispiel: Ein Vermittler schliesst am 3. Januar 2023 einen Vermittlungsvertrag mit einem Verein ab. Er befolgt dabei alle massgebenden Vermittlerbestimmungen und anwendbaren Gesetzesvorschriften. Gemäss Vertrag erbringt der Vermittler für den verpflichtenden Verein bei der Neuverhandlung eines Arbeitsvertrags für einen bestimmten Spieler Vermittlerdienste und hat dafür Anspruch auf ein Honorar von 20 %. Die entsprechende Transaktion ist am 1. November 2023 abgeschlossen. Zur Verhinderung eines Verstosses gegen das FFVR ist Folgendes nötig:
Damit Fussballvermittler weiterhin Fussballvermittlerdienste erbringen dürfen, müssen sie eine Lizenz gemäss FFVR beantragen und ihren Vermittlungsvertrag per 1. Oktober 2023 dem FFVR anpassen. Insbesondere muss das Honorar der im FFVR festgelegten Begrenzung entsprechen.
3. Ab dem 1. Oktober 2023 abgeschlossene Vermittlungsverträge:
Alle ab dem 1. Oktober 2023 abgeschlossenen Vermittlungsverträge müssen vollständig dem FFVR entsprechen. Für Streitfälle aus ab dem 1. Oktober 2023 abgeschlossenen Vermittlungsverträgen mit einer ausreichenden internationalen Dimension (gemäss Definition im FFVR) ist grundsätzlich die Kammer für Vermittler zuständig.
Ja, sofern die Vermittlungsverträge gültig sind und die Dienste effektiv erbracht werden. Solche Vermittlungsverträge können vor der Kammer für Vermittler aber nicht vollstreckt werden.
Die Erneuerung bestehender Vermittlungsverträge nach dem Erlass des FFVR unterliegt zudem den Gültigkeitsvorgaben im FFVR. Eine Erneuerung, die diese Vorgaben nicht erfüllt, gilt vor der Kammer für Vermittler als nicht vollstreckbar.
Nein. Zahlungen, die gemäss solchen Vermittlungsverträgen an Vermittler zu leisten sind (ob durch einen Verein oder durch oder im Auftrag eines Spielers), können folglich gemäss den jeweiligen Bedingungen ohne Rücksicht auf die im FFVR festgelegte Begrenzung geleistet werden, selbst wenn die Zahlungen erst nach dem 1. Oktober 2023 fällig werden.
Beispiel: Ein Vermittler schliesst am 3. Januar 2023 einen Vermittlungsvertrag mit einem Verein ab, der den geltenden Vermittlerbestimmungen entspricht. Gemäss Vertrag erbringt der Vermittler für den verpflichtenden Verein bei der Aushandlung eines Arbeitsvertrags für einen bestimmten Spieler Vermittlerdienste. Diese Transaktion ist am 20. Januar 2023 abgeschlossen. Für diese Vermittlerdienste hat der Vermittler Anspruch auf ein Honorar von 20 % der Spielervergütung. Das Honorar ist in Raten, fällig im Januar und Juli 2024, zu zahlen. Diese Zahlungen sind vom FFVR nicht betroffen und verstossen nicht gegen das FFVR. Die massgebenden Vermittlerbestimmungen und das für den Vertrag massgebende Recht sind anwendbar. Die Kammer für Vermittler ist für mögliche Forderungen im Zusammenhang mit diesem Vermittlungsvertrag nicht zuständig.
Nein. Die betreffenden Vermittler müssen sich von der FIFA als Fussballvermittler lizenzieren lassen, um unter den bestehenden Vermittlungsverträgen weiterhin Fussballvermittlerdienste erbringen zu können. Alle bestehenden Vermittlungsverträge, die zum Zeitpunkt des Erlasses des FFVR noch bis zum 1. Oktober 2023 oder darüber hinaus gültig sind, behalten bis zu ihrem natürlichen Ablauf ihre Gültigkeit. Diese Verträge müssen nicht auf die Vermittlerplattform hochgeladen werden. Nach dem 1. Oktober 2023 können ohne die Dienste eines Fussballvermittlers jedoch keine neue Vermittlungsverträge mehr abgeschlossen werden.
Beispiel: Ein Vermittler schliesst im Januar 2023 für zwei Jahre einen Vermittlungsvertrag mit einem Spieler ab. Gemäss diesem Vertrag steht dem Vermittler ein Honorar von 15 % der Spielervergütung zu. Erst im Januar 2024 erbringt der Vermittler (inzwischen ein von der FIFA lizenzierter Fussballvermittler) gegenüber dem Spieler Fussballvermittlerdienste, indem er für diesen ein festes Jahresgehalt von USD 100 000 aushandelt. Da das FFVR inzwischen in Kraft ist, darf der Fussballvermittler jedoch nur noch 5 % des Spielergehalts verrechnen.
Wie erwähnt, müssen sich Vermittler von der FIFA als Fussballvermittler lizenzieren lassen, um unter den bestehenden Vermittlungsverträgen ab dem 1. Oktober 2023 weiterhin Fussballvermittlerdienste erbringen zu können. Personen ohne Lizenz dürfen ab diesem Datum keine Fussballvermittlerdienste mehr erbringen. Sollten dennoch Fussballvermittlerdienste erbracht werden, können sowohl gegen den Kunden als auch gegen den Vermittler Sanktionen verhängt werden.
Folgen für die bestehenden Vermittlungsverträge nicht lizenzierter Personen sind im FFVR nicht vorgesehen. Die vertraglich festgelegten Dienste dürfen von den betreffenden Vermittlern aber nicht mehr erbracht werden. Die Auswirkungen auf solche Verträge sind grundsätzlich gemäss dem nationalen Recht zu beurteilen, das diese bestehenden Vermittlungsverträge regelt.
Wenn ein Vermittler seine Dienste, die in einem am oder nach dem 1. Oktober 2023 abgeschlossenen Vermittlungsvertrag festgelegt wurden, nicht gemäss FFVR erbringen kann (weil er keine Lizenz erhalten hat), muss die Kammer für Vermittler die Auswirkungen auf diesen Vermittlungsvertrag beurteilen, sofern sie für den Fall zuständig ist.
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