Erste Ausgabe des neuen FIFA-Jugendturniers vom 22. bis 31. Oktober 2026
Durchführung des Turniers mit erstklassiger Infrastruktur Aserbaidschans
Verabschiedung des Reglements für den FIFA ASEAN Cup 2026™
Nach der Genehmigung eines U-15-Turniers für Jungen und Mädchen durch den FIFA-Rat im vergangenen Dezember sowie zur noch stärkeren Förderung des Jugendfussballs hat der FIFA-Ratsausschuss Aserbaidschan zum Gastgeber der FIFA U-15-Weltmeisterschaft & -Festival 2026™ ernannt.
Die erste Austragung steht Juniorenteams aller FIFA-Mitgliedsverbände offen, während die zweite Ausgabe im Jahr 2027 ausschliesslich mit Mädchenteams durchgeführt wird. Danach können ab 2028 alle FIFA-Mitgliedsverbände mit ihren U-15-Teams der Jungen und Mädchen an zwei verschiedenen Wettbewerben teilnehmen.
Die Wahl basiert auf einer umfassenden Bewertung durch die FIFA-Administration und berücksichtigt die erstklassige Sport- und sonstige Infrastruktur des Landes, dank der Tausende Kinder sowie Betreuerteams an einem zentralen Ort empfangen werden können.
Darüber hinaus macht die Durchführung der ersten FIFA U-15-Weltmeisterschaft & -Festival™ in Aserbaidschan auch strategisch Sinn, nachdem das Land bereits als Co-Gastgeber der FIFA U-20-Weltmeisterschaft 2027™ bestimmt wurde.
Auf Grundlage der Gespräche mit dem empfohlenen Gastgeber und unter Berücksichtigung des bestehenden internationalen Wettbewerbskalenders bestätigte der Ratsausschuss den Zeitraum vom 22. bis 31. Oktober 2026 für die Austragung des Wettbewerbs.
Der Ratsausschuss genehmigte zudem das Reglement für den FIFA ASEAN Cup™, dessen Einführung der FIFA-Rat auf seiner Sitzung im März 2026 beschlossen hatte. Die erste Ausgabe findet im September/Oktober dieses Jahres statt, wobei allen ASEAN-Fussballverbänden ein Startplatz beim Turnier garantiert ist.
Suspendierung des Fussballverbands von Nepal
Der Ratsausschuss beschloss ausserdem mit sofortiger Wirkung die Suspendierung des nepalesischen Fussballverbands aufgrund schwerwiegender Verstösse gegen die FIFA-Statuten im Zusammenhang mit unzulässiger Einflussnahme durch eine Drittpartei gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. i und Abs. 3 der FIFA-Statuten.